Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abschnitt I, Vertragsschluss

§ 1
Mit der Aushändigung eines Flugscheines oder einer schriftlichen Bestätigung des Mietvertrages über die Mietung eines vom der Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH betriebenen Luftfahrzeuggerätes kommt ein wirksamer Vertrag über die Durchführung einer Beförderungsleistung nach Maßgabe der vertraglichen Regelung und unter Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
§ 2
Flugscheine haben eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten gerechnet von Aushändigung des Flugscheines bzw. bei Versendung mit der Post ab Versanddatum, es sei denn, auf dem Flugschein ist ein anderes Ablaufdatum ausdrücklich vermerkt. Flugbetrieblich bedingt berechtigen sie eine Person lediglich mit einem Maximalgewicht von bis zu 120 kg zu der ausgewiesenen Beförderung. Personen mit darüber liegendem Gewicht können die Beförderungsleistung nur gegen Erwerb eines zusätzlichen Tickets in Anspruch nehmen.
§ 3
Die im Mietvertrag angegebenen Termine sind Fixtermine, die nur im Einvernehmen mit der Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH abgeändert werden können. Die individuellen Regelungen des Mietvertrages, insbesondere zur Terminierung und Stornierung sind vorrangig.
§ 4
Soweit ein Flug aus Gründen die in Abschnitt III. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgelistet sind, nicht stattfinden kann, vereinbaren die Parteien unter Berücksichtigung der Terminwünsche des Kunden mehrere Alternativtermine. Die Rückerstattung erfolgt grundsätzlich bargeldlos erst nach Rücksendung des Originalflugscheines. Die Rückerstattung erfolgt grundsätzlich nur an den Einzahlenden, der den Einzahlungsbeleg (Quittung, Auszug eines Kontoauszuges o.ä.) sowie den Originalflugschein vorzulegen hat. Bei einer Rückerstattung der Flugkosten auf Wunsch des Kunden werden 15 % Bearbeitungsentgelt in Abzug gebracht.

Abschnitt II. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Eine Flugbestätigung bzw. Reservierung erfolgt erst nach Eingang der Flugkosten bei der Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH. Bei der Reservierung hat der Kunde seine Telefonnummer, sein Gewicht und etwaige Anzeigen über besondere Umstände, wie etwa körperliche Gebrechen oder Schwangerschaft, anzugeben. Sollte der Fluggast zum vereinbarten Flugtermin verhindert sein, so hat er dies spätestens 1 Kalendertag vor dem Flugtermin mitzuteilen oder eine geeignete Ersatzperson zu stellen. Sofern der Kunde die erste Reservierung innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Tickes vorgenommen hat, kann er zwei Alternativtermine vereinbaren. Bei Nichterscheinen verfällt der Flugschein ersatzlos.
§ 2
Die Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH ist zur Flugdurchführung nur verpflichtet, wenn das vereinbarte Entgelt vor Flugdurchführung bei der Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH eingegangen ist. Das Entgelt ist fällig bei Versendung eines Flugscheines mit der Post innerhalb von 14 Tagen, beginnend mit dem Ausstellungsdatum des Flugscheines. Bei Mietverträgen nach Maßgabe der dort verzeichneten Zahlungsbedingungen. Bei Zahlungsverzug ist die Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH berechtigt, pro Mahnung 5,00 € Bearbeitungsgebühr zu verlangen und den Betrag mit 4 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verzinsen.
§ 3
Die Beförderung von Personen in Luftfahrzeugen unterliegt dem Warschauer Abkommen. Nach den internationalen Bestimmungen für die Luftfahrt ist die Haftung des Luftfrachtführers für Personen und Sachschäden auf die dort genannten Summen beschränkt. Die Regelungen des Warschauer Abkommens sind im Zweifel vorrangig. In Ergänzung gilt Deutsches Recht. Schadenersatzansprüche im Hinblick auf vergebliche Fahrtkosten, Rücktransportkosten oder Verdienstausfall sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Im Übrigen haftet die Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 4
Die Beförderung von Reisegepäck ist ausgeschlossen, soweit sich aus diesen AGB`s nichts Gegenteiliges ergibt. Das Handgepäck darf folgende Artikel und Stoffe nicht enthalten:
Explosivstoffe, Feuerwerkskörper sowie Leucht- und Signalraketen, Verbrennungsmotoren, Munition, entzündliche, nicht entzündliche, tiefgekühlte und giftige Gase (z.B. CS-Gas, Campinggas)
entflammbare flüssige Stoffe sowie Farben und Verdünner auch Feuerzeugfüllmittel, entflammbare feste und andere leicht entflammbare Materialien und
Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen, Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbar oder giftige Gase entwickeln, oxidierende Stoffe (wie Bleichpulver und Peroxyde), giftige (toxische) Stoffe und Krankheitserreger (Bakterien und Viren), radioaktive Materialien
Ätzendes wie Säuren, Alkalibatterien und Quecksilber
magnetisierende Stoffe und andere gefährliche Güter, welche in den IATA Gefahrgutvorschriften aufgeführt sind.
Von den obigen Bestimmungen ausgenommen sind Medikamente und medizinische Geräte, soweit eine Gefährdung der Flugsicherheit ausgeschlossen ist. Die Mitnahme von Tieren ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser Sonderwunsch in der Flugbestätigung ausdrücklich vereinbart wurde. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat das Recht, vor dem Start einzelne Passagiere, die unter starkem Alkohol- oder Drogengenuss stehen, von dem Flug auszuschließen. In diesem Fall ist eine Erstattung des Flugpreises ausgeschlossen.

Abschnitt III. Flugbetriebliche Vorbehalte

§ 1
Ob ein Flug stattfindet oder nicht, ist abhängig von der aktuellen Wetterlage. Über die Durchführung des Fluges entscheidet allein der verantwortliche Luftfahrzeugführer. Bei Nichtdurchführung eines Fluges gelten die oben genannten Regelungen zur Alternativterminvereinbarung.
§ 2
Die Flugdurchführung ist darüber hinaus abhängig von der Einhaltung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen. Diese Bestimmungen können im Einzelfall einer Flugdurchführung entgegenstehen. Bei Nichtdurchführung eines Fluges aus diesen Gründen gelten die Regelungen zur Alternativterminvereinbarung.
§ 3
Die Flugdurchführung ist darüber hinaus abhängig von einer ausreichenden Auslastung des Luftfahrzeugs über die allein die Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH entscheidet. Die Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH ist verpflichtet, bei mangelnder Auslastung dieses dem Kunden spätestens 1 Tag vor dem bestätigten Termin mitzuteilen. Wegen mangelnder Auslastung hat die Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH das dreimalige Recht zur Vereinbarung eines Ausweichtermins, bevor der Kunde einen Anspruch auf Rückerstattung des vollen Flugpreises erwirbt.

Abschnitt IV. Fluggeräte

§ 1
Die Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH ist in keinem Fall verpflichtet, ein Ersatzluftfahrzeug gleichen oder ähnlichen Typs zur Verfügung zu stellen.
§ 2
Bei Flügen mit der Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH entscheidet allein der zuständige Luftfahrzeugführer über die Anzahl der mitzunehmenden Gäste. Aufgrund dessen ist eine Haftung für eine bestimmte Dauer einer speziellen Veranstaltung auf der Grundlage eines separaten Vertrages grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 3
Bei Flügen mit der AN-2 ist die Mitnahme von Reisegepäck nur bei Streckenflügen (Start- und Zielflugplatz sind nicht identisch) möglich. Das Reisegepäck darf ein Gewicht von 10 kg pro Passagier nicht überschreiten. Bei der Durchführung von Streckenflügen wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Rückflug aus Gründen die in Abschnitt III. genannt sind, nicht garantiert werden kann. Diese Regelung gilt auch sinngemäß bei etwaigen Streckenflügen mit anderen Luftfahrzeugen der Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH. Etwaige Übernachtungs- und andere Rücktransportkosten sind vom Ersatz ausgeschlossen.

Abschnitt V. Schlussbestimmungen

§ 1
Es gelten die jeweils zum Vertragsschluss gültigen Preislisten der Flugplatzgesellschaft Cottbus/Neuhausen mbH.
§ 2
Für Reisen gelten gesonderte Bedingungen.
§ 3
Die Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
§ 4
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis bestehenden Ansprüche ist Cottbus.